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Präambel
§ 1 Name und Grundlagen
§ 2 Zwecke des Vereins
§ 3 Tätigkeiten
§ 4 Gemeinnützigkeit
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
§ 6 Kinder- und Jugendarbeit
§ 7 Finanzierung der Arbeit
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft
§ 9 Rechte
§ 10 Pflichten
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 12 Organe der Ortsgruppe
§ 13 Mitgliederversammlung
§ 14 Ortsgruppenausschuß
§ 15 Ortsgruppenvorstand
§ 16 Kontrollkommision
§ 17 Schiedsgericht
§ 18 Bestimmungen der Bundesgruppe und des Landesverbandes
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
§ 20 Schlussbestimmungen
S A T Z U N G
Präambel
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1.Die
NaturFreunde verstehen sich als Förderer des Breitensportes und der
Kulturarbeit. Sie sind eine Umwelt, Kultur- und Freizeitorganisation,
die aus der Arbeiterbewegung kommt und sich ihr verpflichtet weiß.
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2.
Sie wollen mithelfen an der Schaffung einer Gesellschaft, in der
niemand seiner Hautfarbe, Abstammung, politischen Überzeugung,
seines Geschlechts oder Glaubens wegen benachteiligt oder bevorzugt
wird und in der alle Menschen gleichberechtigt sind und sich frei
entfalten können.
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3.
Die NaturFreunde verstehen sich als Verband für nachhaltige
Entwicklung. Nachhaltigkeit gilt ihnen als Handlungsmaxime, in der
wirtschaftliche Entwicklung dauerhaft mit sozialer Gerechtigkeit und
ökologischer Verträglichkeit verbunden wird. Sie orientieren ihre
Aktivitäten als Umwelt-, Kultur- und Freizeitorganisation am Prinzip
der Nachhaltigkeit.
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4.
Ihr Ziel ist es, dazu beizutragen, dass die Menschen sich ihrer
Einbindung in die soziale und natürliche Umwelt bewusst werden und
erkennen, dass sie nur dadurch in sozialer Gerechtigkeit und in
Frieden leben und sich entwickeln können.
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5.
Die NaturFreunde befassen sich mit sozial-, wirtschafts- und
kulturpolitischen sowie naturschutz- und umweltpolitischen Fragen und
nehmen zu ihnen öffentlich Stellung.
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6.
Die NaturFreunde arbeiten mit allen zusammen, die gleiche oder
ähnliche Zielsetzungen verfolgen.
§ 1 Name und Grundlagen
- 1. Der Verein führt
den Namen NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus, Sport und Kultur, Ortsgruppe Bayreuth e.V.
Kurzbezeichnung: NaturFreunde Bayreuth e.V.
- 2. Der Verein hat
seinen Sitz in Bayreuth.
- 3. Der Verein ist im
Vereinsregister eingetragen.
- 4. Er bekennt sich zu
einer demokratischen Gesellschaftsordnung, ist aktiv im Natur- und
Umweltschutz und setzt sich für den ökologischen Umbau der
Industriegesellschaft ein.
- 5. Der Verein bekennt
sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Er ist
parteipolitisch und religiös unabhängig.
- 6. Der Verein ist
Mitglied der NaturFreunde Deutschlands, Verband für Umweltschutz,
sanften Tourismus, Sport und Kultur, Landesverband Bayern e.V.
(NaturFreunde Bayern) und über diese Mitgliedschaft Mitglied der
NaturFreunde Deutschlands e.V. sowie der Naturfreunde Internationale
(NFI). Er verpflichtet sich die Satzung der NaturFreunde Deutschlands
e.V. und des Landesverbandes Bayern e.V. als rechtsverbindlich
anzuerkennen und die jeweils vom Bundeskongress und der
Landesversammlung genehmigten Richtlinien und deren Beschlüsse
anzuerkennen und zu vollziehen.
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§2 Zwecke des Vereins
- 1. Der Verein fördert
das Prinzip der Nachhaltigkeit in allen Lebensbereichen und will
damit dazu beitragen, die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten.
Der Verein fördert vorrangig und nicht nur vorübergehend Ziele des
Umwelt- und Naturschutzes und der Landschaftspflege. Alle Aktivitäten
stehen unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den Zielen des
Natur- und Umweltschutzes.
- 2. Die geförderten
gemeinnützigen Zwecke im Sinne der Abgabenordnung sind:
- a) die Förderung der
Jugend- und Altenhilfe,
- b) die Förderung des
Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die Förderung des
Umweltschutzes,
- c) die Förderung des
Sports,
- d) die Förderung der
Bildung und Erziehung,
- e) die Förderung von
Kunst und Kultur,
- f) die Förderung der
Natur- und Heimatkunde,
- g) die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens.
§3 Tätigkeiten
Die Vereinszwecke
sollen insbesondere erreicht werden durch:
- a) die
Förderung der Jugend- und Altenhilfe mittels Durchführung von
Maßnahmen der außerschulischen Jugendbildung im Sinne des Kinder-
und Jugendhilfegesetzes sowie von Maßnahmen zur Förderung der
Partizipation älterer Menschen, z. B. durch Mitwirkung in
Seniorenorganisationen und durch die ideelle und finanzielle
Förderung der Jugendverbandsarbeit der Naturfreundejugend
Deutschlands Ortsgruppe Bayreuth sowie die Förderung des Baus,
Erhaltens und Betreibens von natur- und erlebnispädagogischen Seil-
und Kletteranlagen, Jugendzeltplätzen und Naturfreundehäusern als
Stützpunkte der Kinder- und Jugendhilfe, des Wanderns und der
natursportlichen Betätigung sowie als Begegnungs- und
Informationsstätten,
- b) die
Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die
Förderung des Umweltschutzes bei der Ausübung des Wanderns und des
Sports und der Anlage und Unterhaltung von Wanderwegen,
Naturerlebnispfaden und Naturfreundehäusern als Informationsstätten
für Natur- und Umweltschutz sowie die Beteiligung an modellhaften
Projekten des Natur- und Landschaftsschutzes,
- c) die
Förderung des Sports durch die Pflege sportlicher Betätigung in
Sportstätten, wie z.B. Gymnastik, Klettersport, Ballsport- und
andere Ausgleichssportarten und in der Natur unter besonderer
Berücksichtigung des Natur- und Umweltschutzes, wie z. B. alle Arten
des alpinen Bergsportes, des Kletterns und Sportkletterns, des
Schneesports, des des
Kanusports,
des Radsports und des Wanderns,
- e) die Förderung der
Bildung und Erziehung von Kindern durch die Verbreitung von
Materialien der außerschulischen Jugendbildung und die Beteiligung
an entsprechenden Multiplikatorveranstaltungen wie Informationstagen
oder Umweltseminaren,
- f) die
Förderung von Kunst und Kultur durch die Pflege musischer und
kultureller Betätigung und die Beteiligung an Fachveranstaltungen,
Wettbewerben, und Ausstellungen und die Organisation von Vorträgen
und Fachgruppen, z. B. von Foto-, Musik- und Tanzgruppen.
- g) die Förderung der
Natur- und Heimatkunde durch fachlichen Austausch bei Seminaren und
Fachgruppentreffen, die Dokumentation und das Anlegen entsprechender
Sammlungen u. a. in Naturfreundehäusern,
- h) die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur
und des Völkerverständigungsgedankens durch Mitgliedschaft in der
Naturfreunde Internationale und internationaler Jugendbegegnungen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
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1. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes„steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
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2. Er ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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3. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
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4. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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5. Bei Auflösung oder Aufhebung
des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an eine Gliederung der NaturFreunde
Deutschlands e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für einen
der gemeinnützigen Zwecke: Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die
Förderung des Umweltschutzes, die Förderung des Sports, die
Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung der Bildung
und Erziehung, die Förderung von Kunst und Kultur, die Förderung
der Natur- und Heimatkunde, die Förderung von Verbraucherberatung
und Verbraucherschutz, die Förderung internationaler Gesinnung, der
Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens im Sinne des § 2 dieser Satzung zu
verwenden hat.
§ 5 Fachgruppenarbeit, Hausvereine
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1. Für die im § 3 genannten
Aufgaben können Fachgruppen gebildet werden.
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2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt
von dieser Satzung und den „Richtlinien für
Fachgruppen/Fachbereiche“ des Landesverbandes.
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3. Zur Durchführung der
Satzungszwecke kann die Betreuung, Bewirtschaftung und Verwaltung der
Naturfreundehäuser im Wege eines Pachtvertrages auf selbstständige
Hausbetreuungs-, Hausbewirtschaftungs- oder Hausverwaltungsvereine
übertragen werden. Für die Tätigkeit dieser Vereine gelten die §§
1–4 dieser Satzung.
§ 6 Jugend- und Kinderarbeit
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1. In ihrer Arbeit finden sich die
Mitglieder der Naturfreundejugend Deutschlands bis zur Vollendung des
27. Lebensjahres in der Kinder- bzw. Jugendgruppe oder Gruppen für
aktive Familien, Jugendclubs, Projektgruppen, Interessen- und
Arbeitsgruppen zusammen. Sie führt die Bezeichnung:
Naturfreundejugend Deutschlands, Ortsgruppe Bayreuth.
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2. Ihre Tätigkeit wird bestimmt
von dieser Satzung und den „Richtlinien der Naturfreundejugend
Deutschlands“, die von der Bundeskonferenz der Naturfreundejugend
Deutschlands beschlossen und vom Bundeskongress bestätigt werden.
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3. Die Kinder- und Jugendgruppe
führt eine eigene Kasse, die der Überwachung der
Ortsgruppen-Kontrollkommission unterliegt.
§ 7 Finanzierung der Arbeit
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1. Die Finanzierung der Arbeit
erfolgt durch Einnahmen aus:
- Mitgliedsbeiträgen- Spenden und Sammlungen
- Zuschüssen
- Veranstaltungen
- Vermietungen und Verpachtungen
und auf sonstige, gesetzlich zulässige und mit dem Vereinszweck zu
vereinbarende Weise.
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2. Die Mitgliedsbeiträge werden
durch die Mitgliederversammlung festgelegt unter Berücksichtigung
der Anteile für Bezirk, Landesverband, Bundesgruppe, Naturfreunde
Internationale. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
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3. Über Einnahmen und Ausgaben
ist jährlich vom Ortsgruppenvorstand ein Haushaltsplan aufzustellen
und eine Jahresrechnung vorzulegen.
§ 8 Aufnahme und Mitgliedschaft, Austritt
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1. Mitglied der Ortsgruppe kann
jede Person werden, die die Zwecke des Vereines unterstützen will.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des/der gesetzlichen
Vertreters/in erforderlich.
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2. Der Beitritt zur Ortsgruppe ist
unter Anerkennung dieser Satzung schriftlich zu erklären und an den
Ortsgruppenvorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der
Ortsgruppenvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Aufnahme kann
ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
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3. Die Mitgliedschaft bei den
NaturFreunden wird durch den offiziellen Mitgliedsausweis der
NaturFreunde Deutschlands e.V. nachgewiesen.
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4. Körperschaften und andere
juristische Personen können als Förderer Mitglied werden. Sie haben
kein Stimm- oder Wahlrecht, jedoch das Recht auf Teilnahme an der
Jahreshauptversammlung.
§ 9 Rechte
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1. Jedes Mitglied hat das Recht,
an den Veranstaltungen der Ortsgruppe und der Verbandsgliederungen
entsprechend der Satzungen teilzunehmen, an den durch die
Mitgliedschaft sich ergebenden Vergünstigungen teilzuhaben und
sonstige Leistungen des Verbandes zu nutzen und zu empfangen.
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2. Jedes Mitglied kann wählen und
gewählt werden. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters, können jedoch nicht in den Vorstand nach
BGB § 26 gewählt werden. Das Stimmrecht muss persönlich und in
Anwesenheit ausgeübt werden. Es ist nicht übertragbar.
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3. Jedes Mitglied ist berechtigt,
durch schriftlichen Antrag beim Ortsgruppenvorstand, bestimmte
Angelegenheiten als Tagesordnungspunkt bei der Mitgliederversammlung
behandeln zu lassen.
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4. Die Mitgliedsrechte können
erst nach der Beitragszahlung wahrgenommen werden.
§10 Pflichten
-
1. Jedes Mitglied hat die Pflicht,
das Ansehen und die Belange der Ortsgruppe zu fördern.
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2. Zur Durchführung der
Vereinsaufgaben haben alle Mitglieder einen Jahresbeitrag zu
entrichten.
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Die jeweilige Höhe beschließt
die Mitgliederversammlung. Die Beitragszahlung ist eine Bringschuld.
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3. Die Mitglieder haben Änderungen
ihrer Anschrift und Bankverbindung unverzüglich dem Vorstand
-
mitzuteilen.
§ 11 Beendigung der Mitgliedschaft
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1. Durch Tod
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2. Durch freiwilligen Austritt
Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erfolgen und ist
schriftlich dem Ortsgruppenvorstand bis spätestens 30.09.
mitzuteilen.
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3. Durch Streichung Ein Mitglied,
das seine Beiträge trotz zweier schriftlicher Aufforderungen nicht
bezahlt hat, kann durch den Ortsgruppenvorstand aus der
Mitgliederliste gestrichen werden. Es gilt damit zum Ende des
laufenden Vereinsjahres als aus dem Verband NaturFreunde Deutschlands
ausgeschieden.
- 4. Durch Ausschluss Über den
Ausschluss beschließt der Ortsgruppenausschuss mit einfacher
Stimmenmehrheit und bezieht sich auf alle Gliederungen der
NaturFreunde Deutschlands. Gegen den Ausschluss ist Berufung an die
Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von
einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbescheides beim
Ortsgruppenvorstand eingelegt werden. Vor der Beschlussfassung durch
die Mitgliederversammlung ist dem Mitglied unter Setzung einer
angemessenen Frist rechtliches Gehör zu gewähren. Der Beschluss
über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied mittels
eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Gegen den Beschluss der
Mitgliederversammlung ist Einspruch beim Ortsgruppen-Schiedsgericht
möglich.
§ 12 Organe der Ortsgruppe
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- Organe der Ortsgruppe sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b) die Ortsgruppenausschuss
c) der
Ortsgruppenvorstand
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Der/die Schriftführer(in) hat die
Beschlüsse der Organe durch Niederschrift festzuhalten. Diese sind
von dem/der Versammlungsleiter(in) und von dem/der Schriftführer(in)
zu unterschreiben.
-
Die Organe können zu ihren
Sitzungen Mitglieder und Berater(innen) ohne Stimmrecht hinzuziehen.
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Die Einladungen zu den Sitzungen
der Organe erfolgen durch den/die Ortsgruppenvorsitzende(n).
-
Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der Erschienen.
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Für die Tätigkeit in
ehrenamtlichen Wahlfunktionen ist eine angemessene Vergütung
zulässig. Das Weitere regelt eine von der Mitgliederversammlung zu
beschließende Ordnung.
§ 13 Mitgliederversammlung
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Die ordentliche
Mitgliederversammlung findet in der Regel im ersten Viertel des
Jahres statt. Weitere Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des
Ortsgruppenausschusses oder eines von einem Drittel der Mitglieder
unterschriebenen Antrages innerhalb von sechs Wochen vom Tage der
Einbringung einzuberufen.
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Die Einberufung der
Mitgliederversammlung geschieht durch die/den Vorsitzende(n). Sie
erfolgt unter Angabe des Versammlungsortes, der Zeit, der
Tagesordnung und muss mindestens vier Wochen vorher schriftlich an
alle Mitglieder erfolgen. Der zuständige Bezirk und der
Landesverband sind gleichzeitig zu verständigen.
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Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, ohne an eine bestimmte Anzahl von anwesenden
Mitgliedern gebunden zu sein.
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Den Vorsitz führt die/der
Versammlungsleiter(in) oder ein von der Versammlung gewähltes
Präsidium mit max. drei Personen.
-
Die Beschlüsse werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern die Satzung nichts anderes
bestimmt, schriftlich niedergelegt und als Protokoll von der/dem
Versammlungsleiter(in) und Schriftführer(in) unterzeichnet.
Stimmrecht haben alle Mitglieder der Ortsgruppe. Dreiviertel der
Erschienen ist zur Beschlussfassung über Erwerb, Belastung und
Veräußerung von unbeweglichen und beweglichen Vermögen notwendig.
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Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind unter anderem:
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a) Entgegennahme der Berichte
b)
die Entlastung des Ortsgruppenvorstandes
c) die Neuwahl bzw.
Bestätigung der Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes
d) Wahl
bzw. Bestätigung der Fachgruppenleiter(innen) sowie Bestätigung der
Jugend- und Kindergruppenleiter(in)
e) die Wahl der
Kontrollkommission und des Schiedsgerichtes
f) die vorliegenden
Anträge
g) die Höhe des Jahresbeitrages
h) Ernennung und
Aberkennung zur/zum Ehrenvorsitzende/n und zur Ehrenmitgliedschaft.
§ 14 Ortsgruppenausschuß
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Der Ortsgruppenausschuss besteht
aus dem Ortsgruppenvorstand und den Fachgruppenleiter(innen) oder
deren Stellvertretern(innen) und den Ehrenmitgliedern mit beratender
Stimme.
- Dem Ortsgruppenausschuss obliegt
die Überwachung und Durchführung der Satzungsbestimmungen, sowie
die Kontrolle des Ortsgruppenvorstandes. Er fasst wichtige Beschlüsse
zwischen den Mitgliederversammlungen mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 15Ortsgruppenvorstand
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Der Ortsgruppenvorstand besteht
aus
a) dem „gesetzlichen“ Vorstand:
Ortsgruppenvorsitzende(r) und 2 Stellvertreter(innen)
b) dem
„erweiterten“ Vorstand:
Kassierer(in), Schriftführer(in)
und Vertreter(innen) der Ortsgruppenjugend- und
kinderleitung.
c) dem Ehrenvorsitzenden mit beratender Stimme.
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Ortsgruppenvorstand im Sinne des §
26 BGB sind die/der Ortsgruppenvorsitzende und sein/e
Stellvertreter(in). Jede/r von ihnen ist allein zeichnungsberechtigt.
Hinsichtlich des Innenverhältnisses wird festgelegt, dass der/die
Stellvertreter(in) nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden tätig
werden kann.
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Der Ortsgruppenvorstand wird auf
die Dauer von 4 Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen
Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt. Dem Ortsgruppenvorstand
obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte der Ortsgruppe, die
Vorbereitung von Tagungen und Sitzungen und deren Einberufung, sowie
die Aufnahme von Mitgliedern.
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Der Ortsgruppenvorstand
entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
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Der Ortsgruppenvorstand gibt sich
eine Geschäftsordnung.
§ 16 Kontrollkommision
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Die Kontrollkommission besteht aus
drei Mitgliedern.
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Sie hat die Aufgabe, die
Geschäfts- und Kassenführung der Ortsgruppe und die unter den §§
5 und 6 genannten Gliederungen zu überwachen und zu überprüfen.
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Sie hat den Organen der Ortsgruppe
und der Ortsjugendkonferenz schriftlich Bericht zu erstatten und
Anträge auf Entlastung zu stellen.
- Sie hat an allen Sitzungen der
Organe ohne Stimmrecht teilzunehmen.
§ 17 Schiedsgericht
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1. Für Streitfälle innerhalb des
Verbandes sind die Schiedsgerichte auf Ortsgruppen-, Bezirks-,
Landes- und Bundesebene zuständig.
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2. Zusammensetzung, Aufgaben und
Arbeitsweise der Schiedsgerichte regeln sich nach der jeweils
gültigen Bundesschiedsordnung der NaturFreunde Deutschlands e.V.
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3. Das Ortsgruppenschiedsgericht
besteht aus drei ordentlichen Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern.
§ 18 Bestimmungen der Bundesgruppeund des Landesverbandes
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1. Satzungsänderung
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Diese Satzung kann nur durch die
Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen oder geändert werden.
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2. Bestimmungen der Bundesgruppe:
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a) Die Ortsgruppensatzung darf
nicht im Widerspruch zu der Satzung des Bundesverbandes stehen.
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b) Naturfreundehäuser und
Grundstücke können nur im Einvernehmen mit dem jeweiligen
Landesverband belastet oder verkauft werden, auch der Neuerwerb
bedarf der Zustimmung des Landesverbandes.Für
Naturfreundeliegenschaften ist ein dinglich gesichertes Vorkaufsrecht
für den Landesverband bzw. die Bundesgruppe der NaturFreunde
Deutschlands e.V. einzutragen,
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c) Anschriften- und
Funktionsänderungen sind dem Landesverband innerhalb von sechs
Wochen mitzuteilen.
§ 19 Auflösung der Ortsgruppe
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1. Die Auflösung kann nur durch
eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, bei welcher
mindestens ¾ der Mitglieder anwesend sind, beschlossen werden.
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2. Der Beschluss bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
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3. Bei Auflösung der Ortsgruppe
oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der
Ortsgruppe, nach Abwicklung aller rechtlichen Forderungen und
Verbindlichkeiten der nächst höheren gemeinnützigen Gliederung der
NaturFreunde zu, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Sinne des §s 4 zu verwenden hat. Die
Festlegung einer anderen begünstigten Gliederung der NaturFreunde
Deutschlands kann in der Auflösungsversammlung durch Beschluss von
mindestens Dreiviertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erfolgen.
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4. Die Ortsgruppe, insbesondere
der letzte Ortsgruppenvorstand, ist für die ordnungsgemäße
Überführung des Vermögens, einschließlich aller schriftlichen
Unterlagen, Dokumente und dergleichen an die begünstigte Gliederung
verantwortlich.
§ 20 Schlussbestimmungen
-
1. Das Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr
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2. Gerichtsstand ist der Sitz der
Ortsgruppe.
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3. Diese Satzung wurde von der
Mitgliederversammlung am 14.03.10 beschlossen..
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4. Die bisherige Satzung verliert
damit ihre Gültigkeit.
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5. Die Satzung wurde in das
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bayreuth am 21.07.2010 unter der
Nummer VR 290 eingetragen.
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